Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 175

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 175,

  1. Absatz eins,Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach Paragraph 39,, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Die Vorschriften des Paragraph 173, Absatz 2 und des Paragraph 174, sind auf die Umwandlung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
  3. Absatz 3,Die im Paragraph 39, vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.