Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Paragraph 165 a,

  1. Absatz eins,Wird der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (Paragraph 5 a,) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Absatz eins, nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.