Absatz eins,Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Erhöhung der Gefahr angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der Schriftform.
Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
Paragraph 164
06.04.1959
31.12.1994