Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158 e

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Text

Paragraph 158 e,

  1. Absatz eins,Verletzt der Dritte die Verpflichtungen nach Paragraph 158 d, Absatz 2 und 3, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach Paragraph 158 c, auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. Liegt eine Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 158 d, Absatz 3, vor, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Dritte vorher ausdrücklich und schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Vorschrift des Absatz eins, Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; Paragraph 154, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.