Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
BG
Paragraph 85
06.04.1959
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen worden, so erstreckt sie sich auf die Sachen der zur Familie des Versicherungsnehmers gehörenden sowie der in einem Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen, sofern diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder an dem Ort, für den die Versicherung gilt, ihren Beruf ausüben. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
16.03.2021
10001979
NOR12026505
N2195937457J