Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
BG
Paragraph 84
06.04.1959
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch ein Erdbeben oder durch Maßregeln verursacht wurde, die im Krieg oder nach Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind.
16.03.2021
10001979
NOR12026504
N2195937456J