Absatz eins,Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die Versicherung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.
Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
BG
Paragraph 80
06.04.1959
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
16.03.2021
10001979
NOR12026500
N2195937452J