Absatz eins,Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
BG
Paragraph 66
06.04.1959
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
16.03.2021
10001979
NOR12026485
N2195937437J