Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

vergleiche Paragraph 10, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Text

Paragraph 47,

Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der Paragraphen 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.