Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
Paragraph 47
06.04.1959
31.12.1994
vergleiche Paragraph 10, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,
Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der Paragraphen 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.