Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,
BG
Paragraph 46
06.04.1959
30.09.2018
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Ist der Versicherungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschränkt sich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte und Rechtshandlungen, welche sich auf Versicherungsverträge über die in dem Bezirk befindlichen Sachen oder mit den im Bezirk sich gewöhnlich aufhaltenden Personen beziehen. In Ansehnung Anmerkung, richtig: Ansehung) der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Verträge bleibt der Agent ohne Rücksicht auf diese Beschränkung zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt.
Bezirksagent, Bezirksvertreter, Vollmacht
25.04.2018
10001979
NOR12026465
N2195937417J