Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
BG
Paragraph 45
06.04.1959
24.04.2018
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
Kündigungserklärung, Abschlußagent, Abschlußvertreter, Vollmacht
25.04.2018
10001979
NOR12026464
N2195937416J