Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

06.04.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz einsWird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Erhöhung der Gefahr durch Kündigung oder Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegenheit, der Erhöhung der Gefahr oder vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
  2. Absatz 2Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach Paragraph 39, gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach Paragraph 38, Absatz eins, zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
  3. Absatz 3Endet das Versicherungsverhältnis nach Paragraph 13, oder wird es vom Versicherer auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 14, gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.