Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
Paragraph 37,
06.04.1959
30.06.2012
Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.