Absatz eins,Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln.
Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
Paragraph 36
06.04.1959
31.01.2013