Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
BG
Paragraph 32
06.04.1959
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr übernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Kapitels nicht berührt.
Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung
16.03.2021
10001979
NOR12026447
N2195937399J