Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
BG
Paragraph 26
06.04.1959
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Die Vorschriften der Paragraphen 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird.
Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung
16.03.2021
10001979
NOR12026441
N2195937393J