Absatz eins,Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
BG
Paragraph 23
06.04.1959
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung
16.03.2021
10001979
NOR12026438
N2195937390J