Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
Paragraph 18
06.04.1959
31.12.1994
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.