Absatz eins,Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
Paragraph 12
06.04.1959
31.12.1994