Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997,
Paragraph 5 a
01.01.1994
31.12.1996
Wird der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen, so muß aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten die Anschrift der Hauptverwaltung des Versicherers und derjenigen Niederlassung ersichtlich sein, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.