Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
01.03.1959
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
18.02.2026
10001987
NOR12026404
N2195927413S