Kurztitel

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, ihre Gesetze, falls diese nicht bereits eine solche Bestimmung enthalten, dahin abzuändern, daß die Gültigkeit von Scheckverpflichtungen oder die Geltendmachung der sich aus Schecks ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden.

Doch können sie das Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche bis zur Zahlung der vorgeschriebenen Stempelbeträge oder verwirkter Geldstrafen aufschieben. Ebenso können sie vorschreiben, daß die Eigenschaften und die Wirkungen einer unmittelbar vollstreckbaren Urkunde, die nach ihrer Gesetzgebung dem Scheck etwa zukommen, davon abhängig sind, daß der Stempelbetrag gemäß den Vorschriften ihrer Gesetze schon bei der Ausstellung der Urkunde gehörig entrichtet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001987

Dokumentnummer

NOR12026401

alte Dokumentnummer

N2195927410S