zuzulassen, daß der Scheck vor Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird;
Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Artikel 16,
01.03.1959
Abweichend vom Artikel 32 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile für die auf seinem Gebiete zahlbaren Schecks vor:
Außerdem kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile die Maßnahmen bestimmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls eines Schecks zu treffen sind, und ihre Rechtswirkungen regeln.