Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Vertrag – Multilateral
Artikel 19
01.03.1959
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.
ZU URKUND dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
17.03.2026
10001985
NOR12026367
N2195927374S