Kurztitel

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 9.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen maßgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:

  1. Ziffer eins
    um eine außerhalb des Gebiets der Hohen Vertragschließenden Teile eingegangene Scheckverpflichtung;
  2. Ziffer 2
    um ein nach diesen Bestimmungen anzuwendendes Recht, das nicht das Recht eines der Hohen Vertragschließenden Teile ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10001985

Dokumentnummer

NOR12026357

alte Dokumentnummer

N2195927364S