um eine außerhalb des Gebiets der Hohen Vertragschließenden Teile eingegangene Scheckverpflichtung;
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Vertrag – Multilateral
Artikel 9
01.03.1959
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen maßgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:
17.03.2026
10001985
NOR12026357
N2195927364S