ob der Scheck notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist;
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
01.03.1959
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Das Recht des Landes, in dessen Gebiete der Scheck zahlbar ist, bestimmt.
17.03.2026
10001985
NOR12026355
N2195927362S