Kurztitel

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel römisch eins.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Scheckgesetz, das die Anlage römisch eins dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen.

Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage römisch zwei des Abkommens vorgesehen sind.

Von den in Artikel 9, 22, 27 und 30 der Anlage römisch zwei bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den in Artikel 17 und 28 der Anlage römisch zwei bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbundes anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

10001977

Dokumentnummer

NOR12026280

alte Dokumentnummer

N2195927285S