Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,
Paragraph 23
01.06.1959
Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.