Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1959

Text

Verjährung und Anzeigepflicht.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom Unfall an.
  2. Absatz 2,Im übrigen gelten für die Vejährung die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes.