Absatz eins,Im Falle der Tötung sind zu ersetzen
- Ziffer einsdie Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
- Ziffer 2der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,
- Ziffer 3die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
- Ziffer 4ein angemessenes Schmerzengeld und
- Ziffer 5die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat.