Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1977,
Paragraph 9 a
01.01.1978
Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.