durch die Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,
Paragraph 3
01.06.1959
30.09.2004
Paragraph 3, Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls