Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1959

Text

Anwendungsbereich.

Paragraph eins,

Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen.