Anerbengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,
BG
Paragraph 11
07.09.1958
31.12.1989
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auch auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen; dies gilt insbesondere für Miterben, die auf dem Erbhof viele Jahre mitgearbeitet haben. An die Bewertung in einem allenfalls vorliegenden eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gehalten.
Zum eidesstättigen Vermögensbekenntnis siehe Paragraph 114, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208 aus 1854,.
Übernahmswert, Wohlbestehen, Vereinbarung, Übereinkommen, Gericht, Erbübereinkommen, Schulden, Hypothek, Pfandrecht, Weichender, Preis, Übernehmer, Schätzung, Befund, Wert, Billigkeit, Bekenntnis, Erbe, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbberechtigter, weichender Miterbe
27.09.2023
10001969
NOR12026231
N2195821867S