Absatz eins,Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalls bereits Alleineigentümer eines Erbhofs oder Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten, so hat er auf Antrag eines Miterben derselben Linie (Paragraph 731, ABGB.) in dem Rechte, den Erbhof des Erblassers zu übernehmen, hinter seinen Miterben zurückzustehen. Der Antrag muß spätestens mit der Erbserklärung gestellt werden. Der Erbhof fällt dem nach diesem Bundesgesetz Nächstberufenen zu. Für diesen und alle nach diesem Bundesgesetz nach ihm als Anerbe berufenen Miterben gilt das gleiche, wenn sie schon Alleineigentümer eines Erbhofs oder Eigentümer eines Erbhofs von Ehegatten sind. Der Anerbe, der zurückstehen muß, kann jedoch seinen eigenen, ihm allein gehörenden Erbhof oder mit Zustimmung seines Ehegatten den Erbhof der Ehegatten seinen Miterben, die nicht bereits Eigentümer eines Erbhofs sind, in der Reihenfolge, in der sie nach diesem Bundesgesetz nach ihm als Anerbe berufen wären, um einen Preis anbieten, der im Sinne des Paragraph 11, ermittelt wird. Er behält seine Rechte als Anerbe des Erblassers, wenn einer der Miterben seinen Erbhof erwirbt oder keiner der Miterben binnen der vom Verlassenschaftsgericht gestellten Frist ihn übernehmen will.