Absatz eins,Der nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs im Sinne des Paragraph 3, bestimmte Anerbe ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts von der Übernahme des Erbhofs auszuschließen, wenn er
- Ziffer einsvoll oder beschränkt entmündigt ist;
- Ziffer 2sonst wegen schwerer geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig wäre;
- Ziffer 3eine auffällige Neigung zur Verschwendung oder Trunksucht zeigt oder
- Ziffer 4über zwei Jahre abwesend ist, ohne von seinem Aufenthalt Nachricht zu geben, und wenn seine Abwesenheit von Umständen begleitet ist, die es zweifelhaft machen, ob der Abwesende binnen einer angemessenen Frist zurückkehren wird. Abwesenheit durch Krieg oder in Kriegsgefangenschaft bleibt außer Betracht.