Kurztitel

Wertpapier-Verlosungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.05.1957

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Über die besondere Verlosung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der auch die auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes entfallenden Stücknummern festzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchgeführt worden, so ist nach Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes und solche gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchzuführen. Auf diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.