(2)Absatz 2,Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchgeführt worden, so ist nach Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes und solche gemäß § 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchzuführen. Auf diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchgeführt worden, so ist nach Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes und solche gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchzuführen. Auf diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.