Kurztitel

Wertpapier-Verlosungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.05.1957

Text

Paragraph 2,

Nach Bereinigung der nicht in die besondere Verlosung einzubeziehenden Gruppen (Untergruppen) einer Wertpapierart hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die verlosten und unverlosten Stücke festzustellen, die durch die besondere Verlosung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Werpapierbereinigungsgesetzes aufzuteilen sind. Die Nummern der unverlosten Stücke sind, innerhalb der Stückelungen arithmetisch geordnet, in ein Verzeichnis aufzunehmen und mit Verlosungshilfsnummern zu versehen. Die Verlosungshilfsnummern haben, ebenfalls arithmetisch geordnet, innerhalb der Stückelungen mit Nr. 1 zu beginnen. Die Anzahl der verlosten Stücke ist im Nummernverzeichnis festzuhalten.