Kurztitel

Wertpapier-Verlosungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.05.1957

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der besonderen Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.
  2. Absatz 2,Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart gesondert durchzuführen.