Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel findet die Vollstreckung nicht statt, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1956,
Artikel 3
01.10.1956