Absatz einsAuf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages vollstreckt.