Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,
Artikel 4
01.10.1956
Rechtshilfe und Zustellung sind nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates durchzuführen. Dem Ersuchen, von diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Form oder des Inhaltes der Erledigung abzuweichen, ist zu entsprechen, soweit dieser Vorgang durch die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht verboten ist.