Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.09.1991

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

römisch eins. TEIL.
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.

Rechtsschutz.

Artikel 1.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.

Anmerkung

Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026006

alte Dokumentnummer

N2195546798L