Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel eins
08.09.1991
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Fremdenrecht
16.04.2020
10001944
NOR12026006
N2195546798L