Absatz einsDer Scheck kann zahlbar gestellt werden:
Scheckgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,
BG
Artikel 5,
01.05.1955
21/06 Wertpapierrecht
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“;
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;
an den Inhaber.
09.06.2023
10001935
NOR12025920
N2195518472R