Wechselgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
Artikel 42
01.05.1955
Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.