Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.05.1955

Text

Artikel 42.

Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.