Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955
Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/Anlage
Paragraph/Artikel/Anlage
Art. 39
Artikel 39
Inkrafttretensdatum
01.05.1955
Text
Artikel 39.
(1)
Absatz eins,
Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
(2)
Absatz 2,
Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
(3)
Absatz 3,
Im Fall der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.