Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.05.1955

Text

Artikel 39.

  1. Absatz eins,Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
  2. Absatz 2,Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
  3. Absatz 3,Im Fall der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.