BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Inkrafttretensdatum
01.05.1955
Text
DRITTER ABSCHNITT. Annahme.
Artikel 21.
Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.