Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1955

Text

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
  2. Absatz 2,Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.