BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum
01.05.1955
Text
Artikel 9.
(1)Absatz eins,Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
(2)Absatz 2,Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.