Absatz eins,Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Wechselgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
Artikel 2
01.05.1955