Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1955

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

ERSTER TEIL.
Gezogener Wechsel.

ERSTER ABSCHNITT.
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels.

Artikel 1.

Der gezogene Wechsel enthält:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. Ziffer 2
    die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. Ziffer 3
    den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. Ziffer 4
    die Angabe der Verfallzeit;
  5. Ziffer 5
    die Angabe des Zahlungsortes;
  6. Ziffer 6
    den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  7. Ziffer 7
    die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  8. Ziffer 8
    die Unterschrift des Ausstellers.

Schlagworte

Tratte

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025813

alte Dokumentnummer

N2195518365R